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Beitragsordnung der Deutschen Liszt-Gesellschaft

§1 [Allgemeines]

(1) Die Mitglieder der Deutschen Liszt-Gesellschaft e.V. (DLG) zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gemäß §10 Absatz I der Satzung der DLG durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.

(3) Die Beitragsordnung wird auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand beschlossen.

(4) Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

(5) Änderungen an der Beitragsordnung treten mit Beginn des auf den Änderungsbeschluss folgenden Kalenderjahres in Kraft.

 

§2 [Fälligkeit, Zahlungsweise, Gebühren]

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres fällig.

(2) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages soll vorzugsweise im Einzugsverfahren (SEPA-Lastschrift) von einem Konto des Mitglieds eingezogen werden. Dazu erteilt das Mitglied seine schriftliche Einwilligung mit dem Beitritt.

(3) Gebühren für anfallende Rücklastschriften – z. B. bei fehlender Deckung oder Kontowechsel – gehen zu Lasten des Mitglieds.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, überweisen den fälligen Mitgliedsbeitrag ohne Aufforderung bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres auf das Konto der DLG.

(5) Versäumt das Mitglied die fristgerechte Zahlung und muss zur Zahlung aufgefordert werden, wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 5,00 Euro fällig.

(6) Mitglieder außerhalb des SEPA-Raumes zahlen per Überweisung auf ein Vereinskonto in der Währung Euro (€). Anfallende Uberweisungsgebühren gehen zu Lasten des Zahlungsempfängers.

 

§3 [Folgen bei Verzug und Ausfall]

(1) Bei fortgesetztem Zahlungsverzug wird das Mitglied bis zum Ende des 2. Quartals des laufenden Jahres bis zu zwei Mal gemahnt. Erfolgt bis 30.07. des aufenden Jahres keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich zugestellt.

(2) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied gemälß §4 Satz 4 der Satzung der DLG Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

(3) Unbeschadet eines ausgesprochenen Ausschlusses oder laufenden Widerspruchs gegen den Ausschluss bleibt die Forderung an der Beitragsschuld bestehen, bis sie vollständig erfüllt ist.

 

§4 [Ermäßigung, Stundung]

(1) Mitglieder können einen schriftlichen Antrag auf Stundung/Ratenzahlung oder Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages an den Vorstand stellen. Der Antrag muss begründet werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Stundung/Ratenzahlung, die Höhe der Ermälßigung und die Dauer der Gültigkeit.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Stundung bzw. Ratenzahlung oder Ermäßigung des Beitrages besteht nicht.

 

§5 [Beitragshöhe]

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:

  •   70,00 Euro für persönliche Mitglieder,
  •   40,00 Euro ermäßigt (auf Antrag, vgl. §4 Absatz II),
  • 120,00 Euro für körperschaftliche Mitglieder (juristische Personen, Körperschaften etc.).
  • Ehrenmitglieder sind gemäß §4 Absatz I, Satz 2 der Satzung der DLG vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Ermäßigungsregelungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Beitragsordnung bestanden haben, behalten Gültigkeit und müssen nicht erneut beantragt werden.

 

§6 [Inkrafttreten, Geltung, Änderung]

(1) Die Beiträge in §5 dieser Beitragsordnung wurden am 24.10.2021 durch die Mitgliederversammlung der DLG beschlossen.

(2) Die Beitragsordnung wurde vom Vorstand der DLG am 25.11.2021 beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

(3) Die Änderung der Beitragsordnung ist auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes möglich. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.


 Stand November 2021. Änderungen vorbehalten.

 

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